HISWA Mietbedingungen

Alle unsere Mietverträge unterliegen den von der HISWA aufgestellten Bedingungen.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER HISWA FÜR DIE MIETE UND DEN VERLEIH VON FREIZEITBOOTEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE VERMIETUNG UND DEN VERLEIH VON FREIZEITBOOTEN DER HISWA
Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermietung und den Verleih von Schiffen des HISWA-Verbandes (Niederländischer Verband der Unternehmer in der Wassersportbranche). Diese Bedingungen wurden in Absprache mit dem Verbraucherverband und dem ANWB im Rahmen der Koordinierungsgruppe Selbstregulierung des Sozial- und Wirtschaftsrates ausgearbeitet. Die Bedingungen gelten ausschließlich für Mitglieder der HISWA Association. Im Falle eines Missbrauchs wird die HISWA Association dagegen vorgehen. Die Bedingungen wurden am 21. Juni 2018 unter der Nummer 66/2018 bei der Geschäftsstelle des Bezirksgerichts Amsterdam eingereicht.

ARTIKEL 1 - DEFINITIONEN
In diesen Bedingungen gelten die folgenden Definitionen:
a. Gewerbetreibender: eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Verbraucher einen Vertrag über die Überlassung eines Wasserfahrzeugs gegen Zahlung eines Mietpreises abschließt. Dieser Inhaber ist Mitglied der HISWA Association.
b. Verbraucher: eine natürliche Person, die mit einem Eigentümer einen Vertrag über die Nutzung eines Wasserfahrzeugs gegen Zahlung eines Mietpreises abschließt. Dieser Verbraucher schließt den Vertrag nicht im Namen seines Berufs oder seines Unternehmens ab, sondern in seiner persönlichen Eigenschaft.
c. Parteien: der Unternehmer und der Verbraucher, wie unter a und b beschrieben.
d. Schiff: ein Objekt, das zum Aufenthalt und zur Fortbewegung auf dem Wasser bestimmt ist, einschließlich der dazugehörigen Ausrüstung und des Inventars. In diesen Bedingungen geht es ausdrücklich um ein Schiff, das für Sport- oder Freizeitaktivitäten bestimmt ist.
e. Offenes Segel- und Motorboot: Schiff ohne Kajüte.
f. Mietvertrag: Ein Vertrag, in dem sich der Vermieter verpflichtet, dem Verbraucher ein Schiff ohne Besatzung zur Verfügung zu stellen, wofür er ein Entgelt erhält.
g. Elektronisch: per E-Mail oder Website.
h. Inventarliste: Liste der zum Schiff gehörenden Gegenstände.
i. Zustandsliste: Liste, in die die Parteien den Zustand des Schiffes und eventuelle Schäden vor der Abfahrt eintragen.
j. Streitbeilegungsausschuss: der Streitbeilegungsausschuss für den Bereich Wasserfreizeit in Den Haag.
Alle in diesen Allgemeinen Bedingungen genannten Beträge verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer.

ARTIKEL 2 - ANWENDBARKEIT DIESER ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot und jeden Vertrag, den der Vermieter und der Verbraucher über die Vermietung von Schiffen schließen.

ARTIKEL 3 - ANGEBOT/KOSTENVORANSCHLAG
1. Der Inhaber gibt sein Angebot mündlich, schriftlich oder elektronisch ab.
2. Ein mündliches Angebot wird hinfällig, wenn es nicht unverzüglich angenommen wird, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher unverzüglich eine Frist zur Annahme des Angebots gesetzt.
3. Ein schriftliches Angebot oder ein elektronisches Angebot muss ein Datum enthalten. Wenn im Angebot eine Gültigkeitsdauer angegeben ist, kann der Unternehmer sein Angebot innerhalb dieser Frist nicht ändern oder zurückziehen. Ist keine Frist angegeben, kann der Gewerbetreibende sein Angebot bis 14 Tage nach dem Datum weder ändern noch zurückziehen.
4. Das Angebot enthält eine vollständige und genaue Beschreibung des zu mietendes Schiffes und gibt in jedem Fall an
- die Mietdauer und den Abfahrts- bzw. Ankunftshafen;
- die Mietkosten mit eventuellen Zusatzkosten und die Zahlungsweise;
- die Höhe der Selbstbeteiligung der Versicherung;
- die Höhe und Art der Sicherheit;
- die Stornierungsvereinbarung.
5. Der Unternehmer stellt mit jedem Angebot ein Exemplar dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung.

ARTIKEL 4 - VEREINBARUNG
1. Ein Vertrag kommt zustande, sobald der Verbraucher das Angebot des Unternehmers annimmt. Nimmt er dieses Angebot auf elektronischem Wege an, so schickt der Unternehmer dem Verbraucher eine elektronische Bestätigung.
2. Jede Vereinbarung wird vorzugsweise schriftlich oder elektronisch festgehalten.
3. Im Falle einer schriftlichen Vereinbarung sollte der Unternehmer dem Verbraucher stets eine Kopie aushändigen.

ARTIKEL 5 - PREIS UND PREISÄNDERUNGEN
1. Der Unternehmer und der Verbraucher vereinbaren im Voraus
- wie hoch der Mietpreis und etwaige zusätzliche Kosten sind, die der Verbraucher zu zahlen hat, und
- ob der Inhaber den Preis in der Zwischenzeit ändern darf und wenn ja, unter welchen Bedingungen.
2. Der Unternehmer kann Änderungen bei Steuern, Verbrauchssteuern und ähnlichen staatlichen Abgaben stets an den Verbraucher weitergeben.

ARTIKEL 6 - ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Der Verbraucher muss den Mietpreis innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung, in jedem Fall aber zu Beginn der vereinbarten Mietzeit bezahlen. Er kann die Mietkosten im Büro des Vermieters oder durch Überweisung auf ein vom Vermieter angegebenes Bankkonto bezahlen.
2. Zahlt der Verbraucher nicht pünktlich, gerät er in Verzug, ohne dass der Unternehmer ihn in Verzug setzen muss. Der Unternehmer wird dem Verbraucher jedoch eine kostenlose Zahlungserinnerung nach Ablauf der Zahlungsfrist zusenden. In dieser Mahnung wird der Verbraucher an seinen Zahlungsverzug erinnert und erhält die Möglichkeit, die Rechnung innerhalb von 14 Tagen zu begleichen. In der Zahlungserinnerung weist der Unternehmer auch auf die außergerichtlichen Inkassokosten hin, die der Verbraucher im Falle eines Zahlungsverzugs zu tragen hat.
3. Wenn die in Absatz 2 genannte Frist von 14 Tagen abgelaufen ist und der Verbraucher immer noch nicht gezahlt hat, ist der Unternehmer berechtigt, die Zahlung des geschuldeten Betrags zu verlangen, ohne den Verbraucher in Verzug setzen zu müssen. Die damit verbundenen außergerichtlichen Inkassokosten können dem Verbraucher in angemessener Weise in Rechnung gestellt werden. Es gelten Höchstbeträge, die in der Verordnung über die Erstattung von außergerichtlichen Inkassokosten (Besluit vergoeding buitengerechtelijke incassokosten) aufgeführt sind. Vorbehaltlich gesetzlicher Änderungen sind diese Höchstbeträge auf folgende Werte festgelegt:
- 15 % der ersten 2.500 €, mindestens jedoch 40 €;
- 10 % über die nächsten 2.500 €;
- 5 % für die nächsten 5.000 €;
- 1% über die nächsten 190.000 €;
- 0,5% des Restbetrags, höchstens jedoch € 6.775,-.

ARTIKEL 7 - KÜNDIGUNG
1. Möchte der Verbraucher den Mietvertrag kündigen, so muss er dies dem Unternehmer so schnell wie möglich schriftlich oder elektronisch mitteilen. Wenn der Verbraucher widerruft, kann der Unternehmer eine pauschale Entschädigung in Höhe von
- 15% des vereinbarten Mietpreises bei Stornierung bis zu drei Monaten vor Mietbeginn;
- 50 % des vereinbarten Mietpreises bei Stornierung mindestens zwei Monate vor Beginn des Mietzeitraums;
- 75% des vereinbarten Mietpreises bei Stornierung bis zu 1 Monat vor Mietbeginn;
- 100% des vereinbarten Mietpreises im Falle einer Stornierung weniger als 1 Monat vor Beginn des Mietzeitraums oder am Tag des Beginns des Mietzeitraums.
Für alle genannten Entschädigungsbeträge gilt ein Mindestbetrag von 65 €.
2. Wenn der Verbraucher einen Mietvertrag mit einem Mietpreis von 250 € oder weniger storniert, gelten andere Entschädigungsbeträge als die in Absatz 1 genannten. In diesen Fällen kann der Inhaber einen festen Entschädigungsbetrag verlangen:
- 10% des vereinbarten Mietpreises im Falle einer Stornierung mindestens eine Woche vor Mietbeginn;
- 50% des vereinbarten Mietpreises im Falle einer Stornierung mindestens 2 Tage vor Mietbeginn;
- 100% des vereinbarten Mietpreises bei Stornierung innerhalb von 2 Tagen nach Beginn der Mietzeit.
3. Der Vermieter kann einen Mietvertrag für ein offenes Segel- und/oder Motorboot kündigen, wenn die Mietdauer nicht mehr als zwei Tage beträgt. Er muss den Verbraucher rechtzeitig und schriftlich darüber informieren. Tut er dies nicht rechtzeitig, kann der Verbraucher 25 % des geschuldeten Mietpreises verlangen.
4. Wenn der Verbraucher einen Mietvertrag kündigt, kann er den Vermieter fragen, ob eine andere Person den Vertrag im Rahmen einer "Stellvertretung" übernehmen kann. Wenn der Unternehmer dem zustimmt, schuldet der Verbraucher die Kosten für die Änderung. Diese Änderungskosten betragen 10 % des vereinbarten Mietpreises mit einem Mindestbetrag von 45,50 € und einem Höchstbetrag von 113,50 €.

ARTIKEL 8 - PFLICHTEN DES UNTERNEHMERS
1. Zu Beginn der Mietzeit stellt der Vermieter dem Verbraucher das Schiff zur Verfügung. Der Eigner vergewissert sich, dass sich das Schiff in einem guten Zustand befindet, dass es für den vorgesehenen Zweck genutzt werden kann und dass es mit einer soliden Sicherheitsausrüstung ausgestattet ist, die für das vereinbarte Fahrgebiet geeignet ist.
2. Der Eigner ist verpflichtet, das Schiff zugunsten des Verbrauchers ausreichend gegen Haftpflicht, Kaskoschäden und Diebstahl zu versichern. Diese Versicherung gilt nur für die Nutzung des Schiffes in dem zwischen dem Eigentümer und dem Verbraucher vereinbarten Fahrtgebiet. Für die Versicherung gilt eine angemessene Selbstbeteiligung, die sich nach dem Wert des Schiffes richtet.
3. Bevor die Parteien in See stechen, halten sie den Zustand des Schiffes in einem von beiden Parteien unterzeichneten Pflichtenheft fest. Der Unternehmer händigt dem Verbraucher eine Kopie der unterzeichneten Liste der Bedingungen aus.
4. Der Eigentümer gibt dem Verbraucher vor der Abreise ein Inventar.
5. Am Ende der Mietzeit übernimmt der Vermieter das Schiff am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit, es sei denn, er hat mit dem Verbraucher etwas anderes vereinbart.
6. Der Eigner sorgt dafür, dass die erforderlichen (Not-)Telefonnummern im Schiff vorhanden sind.

ARTIKEL 9 - PFLICHTEN DES VERBRAUCHERS
1. Der Verbraucher sollte über ausreichende Segelkenntnisse verfügen. Wenn der Verbraucher nicht über ein einschlägiges CWO-Diplom (Committee for Water Sports Training) oder ein gleichwertiges Diplom (nach Ermessen des Inhabers) verfügt, sollte er in jedem Fall mindestens 18 Jahre alt sein. Diese Altersgrenze von 18 Jahren gilt nicht für offene Segel- und/oder Motorboote.
2. Der Verbraucher hat dafür zu sorgen, dass die für die Kreuzfahrt erforderliche Besatzung während der Kreuzfahrt keinen übermäßigen Alkohol- und/oder Drogenkonsum betreibt.
3. Der Verbraucher ist verpflichtet, die Anweisungen des Eigentümers zu befolgen, um das Schiff zu erhalten und die Rechte des Eigentümers zu wahren. Dazu gehört das Verbot, den Hafen zu verlassen oder dorthin zurückzukehren, sowie das Verbot, aufgrund von schlechten Wetterbedingungen und/oder übermäßigem Alkohol- und/oder Drogenkonsum direkt zu einem vom Eigner zu bestimmenden Liegeplatz zu fahren.
4. Vor der Abreise erhält der Verbraucher vom Vermieter eine Inventarliste. Der Verbraucher ist verpflichtet, zu prüfen, ob das in dieser Liste aufgeführte Inventar im Schiff vorhanden ist. Er muss auch prüfen, ob das Schiff mit einer für das betreffende Fahrtgebiet geeigneten Sicherheitsausrüstung ausgestattet ist.
5. Stimmt das an Bord befindliche Inventar nicht mit dem Inventar in der Inventarliste überein oder ist die Sicherheitsausrüstung unvollständig oder mangelhaft, muss der Verbraucher dies dem Unternehmer vor der Abfahrt mitteilen. Dies berührt nicht die Verpflichtung des Inhabers nach Artikel 8 Absatz 1.
6. Vor der Abreise muss der Verbraucher die Liste der Zulassungsbedingungen unterschreiben.
7. Der Verbraucher nutzt das Schiff als guter Familienvater und guter Skipper und in Übereinstimmung mit dem Reiseziel. Es ist dem Verbraucher nicht gestattet, ohne schriftliche Genehmigung des Eigentümers Änderungen an dem Schiff vorzunehmen oder es anderen Personen zur Nutzung zu überlassen.
8. Am Ende der Mietzeit übergibt der Verbraucher dem Vermieter das Schiff zum vereinbarten Zeitpunkt und am vereinbarten Ort in dem Zustand, in dem er es erhalten hat.
9. Die Kosten, die unmittelbar mit der Nutzung des Schiffes verbunden sind, gehen zu Lasten des Verbrauchers. Dazu gehören z. B. Hafen-, Brücken-, Kai-, Schleusen- und Liegeplatzgebühren sowie Kraftstoffkosten.
10. Wenn der Verbraucher Reparaturen durchführen lassen möchte, benötigt er die Zustimmung des Eigentümers. Der Unternehmer erstattet dem Verbraucher die Reparaturkosten, wenn dieser dafür Einzelverbindungsnachweise einreicht.
11. Die Kosten für die normale Wartung und die Behebung von Mängeln gehen zu Lasten des Eigentümers.
12. Der Verbraucher muss jeden Schaden, gleich welcher Art, so schnell wie möglich dem Eigentümer melden. Dies gilt auch für Tatsachen und/oder Umstände, die vernünftigerweise zu einem Schaden führen könnten.

ARTIKEL 10 - HAFTUNG
1. Der Verbraucher haftet für die Beschädigung und/oder den Verlust des Schiffes in dem Zeitraum, in dem er es gemietet hat. Dies gilt nur für Schäden und/oder Verluste, soweit sie nicht durch eine Versicherung gedeckt sind. Der Verbraucher haftet nicht, wenn er nachweisen kann, dass der Schaden und/oder der Verlust nicht von ihm oder einem seiner Mitreisenden verursacht wurde oder ihm und/oder seinen Mitreisenden nicht zugerechnet werden kann. Unter Schaden ist auch ein Folgeschaden zu verstehen.
2. Der Verbraucher haftet immer für den von ihm verursachten (Folge-)Schaden, wenn
- er das Schiff absichtlich außerhalb des mit dem Eigner vereinbarten Fahrtgebiets benutzt; und/oder
- er wissentlich die Anweisungen des Eigentümers zur Erhaltung des Schiffes und/oder zum Schutz der Rechte des Eigentümers nicht befolgt.
3. Diese Haftung ist auf einen Betrag von 500 € zuzüglich Eigenrisiko begrenzt und gilt unabhängig von der Versicherung des Schiffes.
4. Der Eigentümer haftet nicht für Schäden an den Gegenständen oder für Körperverletzungen oder Unfälle. Er haftet dafür nur, wenn der Schaden und/oder die Verletzung/der Unfall die direkte Folge eines Mangels des gemieteten Schiffes ist.

ARTIKEL 11 - NICHTEINHALTUNG DES VERTRAGS
1. Wenn der Unternehmer seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht nachkommt, kann der Verbraucher den Mietvertrag kündigen, ohne vor Gericht gehen zu müssen. Der Unternehmer muss dann alle Beträge, die der Verbraucher bereits gezahlt hat, unverzüglich zurückzahlen.
2. Der Verbraucher kann auch den Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen, es sei denn, die Mängel des Unternehmers sind ihm nicht zuzurechnen.
3. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer eine alternative Lösung anbietet, die für beide Parteien zumutbar ist.
4. Übergibt der Verbraucher das Wasserfahrzeug später als zum vereinbarten Zeitpunkt und/oder nicht am vereinbarten Ort, hat der Vermieter Anspruch auf eine verhältnismäßige Erhöhung des Mietpreises und auf Ersatz weiterer (Folge-)Schäden. Dieses Recht erlischt, wenn die verspätete Übergabe des Schiffes und/oder der andere Ort der Übergabe dem Verbraucher nicht zuzurechnen ist.
5. Übergibt der Verbraucher das Wasserfahrzeug nicht in dem Zustand, in dem er es erhalten hat, ist der Unternehmer berechtigt, das Wasserfahrzeug auf Kosten des Verbrauchers in den angegebenen Zustand zu versetzen. Er kann dies auch dann tun, wenn der Verbraucher die Verpflichtungen aus Artikel 9 dieser Geschäftsbedingungen nicht erfüllt hat. Der Verbraucher muss nicht für die Wiederherstellungskosten aufkommen, sofern diese von der Versicherung übernommen werden. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Situation im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 handelt.

ARTIKEL 12 - BESCHWERDEN
1. Wenn der Verbraucher Beschwerden über die Durchführung des Vertrags hat, muss er diese dem Unternehmer schriftlich oder elektronisch mitteilen. Er muss dies innerhalb einer angemessenen Frist tun, nachdem er die Mängel entdeckt hat oder hätte entdecken können. Er muss die Beschwerden ausreichend beschreiben und erläutern.
2. Hat der Verbraucher Beanstandungen an einer Rechnung, sollte er sie dem Unternehmer vorzugsweise schriftlich mitteilen. Er sollte dies innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt der betreffenden Rechnung tun. Er muss die Beschwerden in seinem Schreiben angemessen beschreiben und erläutern.
3. Reicht der Verbraucher seine Beschwerde nicht rechtzeitig ein, kann dies dazu führen, dass er seine Rechte in diesem Bereich verliert. Wenn der Umstand, dass er nicht rechtzeitig reklamiert hat, dem Verbraucher nicht zugerechnet werden kann, behält er seine Rechte.
4. Wenn sich herausstellt, dass die Beschwerde nicht im gegenseitigen Einvernehmen gelöst werden kann, handelt es sich um einen Streitfall.

ARTIKEL 13 - STREITBEILEGUNG
1. Bei Streitigkeiten zwischen dem Verbraucher und dem Eigentümer kann jeder von beiden den Streitfall vor die Schlichtungsstelle für Wassersport, Bordewijklaan 46, Postfach 90600, 2509 LP Den Haag (www.sgc.nl) bringen. Es gelten die folgenden Bedingungen:
a. In dem Rechtsstreit geht es um das Zustandekommen oder die Ausführung einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher.
b. Der Vertrag bezieht sich auf Dienstleistungen oder Gegenstände, die der Unternehmer an den Verbraucher liefern wird oder geliefert hat.
c. Der Vertrag unterliegt den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Die Konfliktkommission wird einen Streitfall nur dann behandeln, wenn:
a. Der Verbraucher hat seine Beschwerde zunächst beim Unternehmer eingereicht;
b. der Unternehmer und der Verbraucher keine gemeinsame Lösung gefunden haben;
c. der Streitfall innerhalb von 12 Monaten, nachdem der Verbraucher seine Beschwerde beim Unternehmer eingereicht hat, bei der Konfliktkommission eingereicht wird;
d. die Streitigkeit dem Ausschuss in Form eines Schreibens oder in einer anderen vom Ausschuss festgelegten Form unterbreitet wurde.
3. Der Schlichtungsausschuss befasst sich grundsätzlich nur mit Streitfällen, bei denen ein finanzielles Interesse von bis zu 14.000 € besteht. Wenn ein Streitfall ein finanzielles Interesse von mehr als 14.000 € hat, kann der Ausschuss den Streitfall nur behandeln, wenn beide Parteien ausdrücklich zustimmen.
4. Bringt ein Verbraucher eine Streitigkeit vor den Schlichtungsausschuss, ist der Unternehmer verpflichtet, diese zu akzeptieren. Möchte der Unternehmer einen Streitfall dem Streitschlichtungsausschuss vorlegen, muss er den Verbraucher auffordern, ihm innerhalb von 5 Wochen mitzuteilen, ob er damit einverstanden ist. Der Unternehmer muss auch ankündigen, dass er - falls der Verbraucher nicht innerhalb dieser 5 Wochen reagiert - ein Verfahren bei Gericht einleiten kann.
5. Bei der Behandlung des Streitfalls und der Entscheidungsfindung hält sich der Schlichtungsausschuss an die für ihn geltende Regelung. Auf Wunsch werden diese Vorschriften dem Verbraucher und/oder dem Unternehmer zugesandt. Das Urteil der Konfliktkommission ergeht in Form eines verbindlichen Gutachtens. Für die Bearbeitung eines Streitfalls ist eine Gebühr zu entrichten.
6. Nur der Richter und die erwähnte Streitbeilegungskommission sind befugt, über Streitigkeiten zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher zu entscheiden.

ARTIKEL 14 - ERFÜLLUNGSGARANTIE
1. Die HISWA Association garantiert, dass ihre Mitglieder die verbindlichen Empfehlungen des Schlichtungsausschusses befolgen. Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied beschließt, die Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Übersendung dem Gericht zur Überprüfung vorzulegen. Wird der Hinweis nach Überprüfung durch das Gericht bestätigt und ist das Urteil, aus dem dies hervorgeht, unwiderruflich, so wird die Bürgschaft wieder wirksam. Für jede verbindliche Entscheidung zahlt die HISWA Association maximal 10.000 € an den Verbraucher aus. Dies gilt auch, wenn der Verbraucher dem Unternehmer nach dem verbindlichen Gutachten mehr als 10.000 € schuldet. In diesem Fall erhält der Verbraucher von der HISWA Association 10.000 €, und die HISWA Association ist verpflichtet, sich nach Kräften dafür einzusetzen, dass der Eigentümer den Restbetrag bezahlt.
2. Um diese Garantie in Anspruch zu nehmen, muss der Verbraucher einen schriftlichen Antrag an die HISWA Association stellen. Außerdem muss er die Forderung, die er gegenüber dem Eigentümer hat, an die HISWA Association abtreten. Ist die Forderung höher als 10.000 €, muss der Verbraucher nur den Teil der Forderung abtreten, der niedriger als 10.000 € ist. Wenn der Verbraucher dies wünscht, kann er jedoch auch den Teil der Forderung abtreten, der 10.000 € übersteigt. Die HISWA Association wird diese Zahlung dann in eigenem Namen und auf eigene Kosten vom Eigentümer einfordern. Wenn die HISWA Association erfolgreich ist, wird sie den Betrag an den Verbraucher auszahlen.
3. Die HISWA Association übernimmt keine Garantie für die Einhaltung der Vorschriften, wenn - bevor der Verbraucher alle formalen Voraussetzungen für die Bearbeitung der Streitigkeit erfüllt hat - eine der folgenden Situationen vorliegt:
a. Dem Eigentümer wurde ein Zahlungsaufschub gewährt.
b. Der Unternehmer wurde für insolvent erklärt.
c. Die geschäftliche Tätigkeit des Unternehmers ist tatsächlich beendet.
Maßgeblich ist das im Handelsregister eingetragene Datum der Beendigung der Geschäftstätigkeit oder ein früheres Datum, an dem die HISWA Association nachweisen kann, dass die Geschäftstätigkeit beendet ist.
Die Anforderungen an die formale Aufnahme beziehen sich auf die Maßnahmen, die der Verbraucher ergreifen muss, damit der Streitfall vom Streitschlichtungsausschuss bearbeitet wird. Dazu gehören die Entrichtung der Beschwerdegebühr, die Einsendung eines ausgefüllten und unterzeichneten Fragebogens und eine eventuelle Kaution.

ARTIKEL 15 - ABWEICHUNG VON DEN BEDINGUNGEN
Zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen dürfen nicht zum Nachteil des Verbrauchers sein und müssen schriftlich oder in einer Weise festgehalten werden, dass der Verbraucher sie auf einem dauerhaften Datenträger zugänglich speichern kann.

ARTIKEL 16 - ÄNDERUNGEN
Wenn HISWA Association diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ändert, geschieht dies immer in Absprache mit ANWB und dem Verbraucherverband.

ARTIKEL 17 - RECHTSWAHL
Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag unterliegen dem niederländischen Recht, sofern nicht aufgrund zwingender Vorschriften ein anderes nationales Recht anwendbar ist.